AGB – Allgemeine Geschäftsbedingung

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Leistungen der Firma Primo NDT GmbH gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenfalls für den Fall der Überlassung von Katalogen, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) an den Käufer. An allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. An uns gerichtete Aufträge eines Bestellers sind bindend. Sie gelten, wenn nicht bereits formlos, so spätestens dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich oder bei prompter Leistung durch Rechnungsstellung bestätigt sind, sofern nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wurde.
  3. Die Verpflichtung der Vertragsparteien bleiben unberührt von öffentlich rechtlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen, Auflagen und Erklärungen Dritter. Eine zeitweilige Einstellung (Sistierung) der Leistungen durch den Besteller kann nicht verlangt werden.
  4. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform, so auch die Abrede einer Aufhebung der Schriftform. Beruft sich eine der Vertragsparteien auf eine Festpreisvereinbarung, so hat sie dies nachzuweisen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Zahlungen sind an die Auftragnehmerin frei Zahlungsstelle Munster zu leisten.
  3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Vertragslaufzeit, Vertragsausführung, Kündigung

  1. Die Prüfgegenstände müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, sodass eine Durchführung der Prüfung möglich ist.
  2. Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit sind für alle Prüfstücke Angaben wie Nahtbezeichnung, Schweißer Nummer, Bauteilnummer sowie Zeichnungsnummer in Form einer Prüfliste zu führen und im Vorfeld an die Primo NDT GmbH zu übermitteln.
  3. Die Beurteilung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt der Prüfausführung.
  4. Bei einer Absage von Prüfterminen, die mindestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Termin erfolgt, gelten die Entschädigungsregeln gemäß unseres Angebots oder der Prüfpreisliste.
  5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt oder zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im bloßen Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung.
  6. Die Verrechnung auf Pauschalpreis basiert auf der Voraussetzung, dass die Arbeitsleistung zügig und ohne Beeinträchtigung erbracht werden kann. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, gelten ausschließlich die im Angebot oder in der Preisliste hinterlegten Zuschläge.
  7. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind RT-Einsätze generell anzumelden. Nach der Strahlenschutzverordnung sollte dabei eine 48-stündige Vorlaufzeit eingehalten werden. Der Bauleiter ist rechtzeitig vom Auftraggeber über Durchstrahlungsprüfungen zu informieren, damit ggf. weitere Gewerke berücksichtigt werden können.
  8. Unsere Mitarbeiter sind als Strahlenschutzbeauftragte vor Ort weisungsbefugt. Bei Missachtung ihrer Anweisungen werden die Arbeiten abgebrochen und die Kosten in Rechnung gestellt.
  9. Der Zugang zum Prüfbereich muss vom Auftraggeber sichergestellt werden. Dazu zählt auch, dass für ausreichend Licht, ggf. ein Gerüst, einen Steiger oder Leitern gesorgt wird.

V. Lieferfristen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von uns zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Ausführungstermine binden uns nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich und kalendermäßig bestimmt sind. Ergeben sich Verzögerungen daraus, dass die vom Besteller beauftragten Subunternehmer mit ihren Leistungen in Verzug geraten sind oder mangelhaft geleistet haben, so ist unsere Haftung ausgeschlossen; deren Verzug ist dem Besteller zuzurechnen.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistungen sind in allen Fällen auch nach Ablauf einer gesetzten Frist ausgeschlossen. Dies gilt nicht so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

VI. Gewährleistung

  1. Die Firma Primo NDT GmbH gewährleistet eine fach- und fristgerechte Durchführung der übertragenen Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
  2. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen.
  3. Die Firma Primo NDT GmbH weist den Auftraggeber darauf hin, dass alle erbrachten Leistungen umgehend durch den Auftraggeber abzunehmen sind. Sollte die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung oder Meldung der Abnahmebereitschaft unter genauer Angabe der Gründe schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen werden, so gilt die Abnahme als erklärt. Die Firma Primo NDT GmbH beseitigt geringfügige Mängel umgehend und auf eigene Kosten. Eine Zurückweisung ist nicht möglich.
  4. Im Falle einer innerhalb der Gewährleistungszeit festgestellten Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Prüfleistungen, die von der Firma Primo NDT GmbH zu vertreten ist, ist sie verpflichtet und allein berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Leistungen kostenlos nachzuholen oder nachzubessern.
  5. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht bzw. veranlasst wurden. Auch die Kosten für Gewährleistungsfolgeschäden werden sodann nicht von der Gewährleistung erfasst.
  6. Die in Prüfberichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche Beurteilung des von Firma Primo NDT GmbH geprüften Materials dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit des Materials anzusehen.

VII. Haftung, Risikodeckung

Zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche, die bei der Auftragsabwicklung entstehen können, stellt die Primo NDT GmbH im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung folgende Deckungssummen bereit:

  1. Sofern und soweit Schadenersatzansprüche seitens der Versicherung nicht erfasst oder abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung der Primo NDT GmbH auf den Betrag der Auftragssumme. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Schadenersatzansprüche, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln resultieren.
  2. Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.
  3. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (GGVSE) sind insbesondere bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen zu berücksichtigen. Bei einer Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen von weniger als 50 Metern sowie bei einem Fahrverbot bei Glatteis sind Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sofern erforderlich, ist der nächste geeignete Parkplatz aufzusuchen. Dieselbe Regelung findet Anwendung bei Schneeglätte. Im Falle einer Unterbrechung oder Einstellung der Gefahrgutbeförderung, welche die Einhaltung vereinbarter Prüftermine unmöglich macht oder beim Auftraggeber zu Warte- und Ausfallzeiten führt, übernimmt PRIMO NDT GmbH keine Haftung.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

  1. Sowohl der Auftraggeber als auch Firma Primo NDT GmbH sind zur Wahrung der Vertraulichkeit aller Informationen, technischer Daten und/oder Dokumentationen sowie aller sonstigen als vertraulich einzustufenden Daten des jeweils anderen Vertragspartners verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung umfasst zudem den Vertrag bzw. dessen Inhalt. Des Weiteren ist der Auftraggeber zur Geheimhaltung aller Informationen verpflichtet, die sich auf die Art und Weise der Umsetzung des Vertrags durch Primo NDT GmbH beziehen, sofern und insoweit Primo NDT GmbH der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat.
  2. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche im Unternehmen tätigen Personen des Auftraggebers sowie der Primo NDT GmbH. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich zudem auf sämtliche Personen, die im Namen oder im Auftrag des Auftraggebers oder der Primo NDT GmbH tätig sind.
  3. Die Urheberrechte an allen von der Primo NDT GmbH erstellten Prüfergebnissen liegen bei der Primo NDT GmbH. In Bezug auf die Prüfberichte wird dem Auftraggeber ein nichtausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für Verträge gewährt.

IX. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach vorstehenden Regelungen Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn es sich bei dem Besteller um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen handelt, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Munster. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.